Mit der 8. ATP vom 25.07.2015 zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) wurde die Angabe "Skin corr. 1B" bei der INDEX Nr. 607-197-00-8 gestrichen. Davon abweichend empfiehlt hier die BAM weiterhin die Zuordnung zur UN-Nr. 3265, Verpackungsgruppe III. Wenn dem Absender entsprechende Klassifizierungsdaten zur Verfgung stehen, die belegen, dass der Stoff weder hauttzend noch metallkorrosiv im Sinne der Klasse 8 ist, kann von einer Zuordnung zur Klasse 8 abgesehen werden. Der Absender gefhrlicher Gter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des Verkehrstrgers entsprechende Sendung zur Befrderung zu bergeben und hat sich insbesondere zu vergewissern, dass die gefhrlichen Gter gem dieser Vorschrift klassifiziert und zur Befrderung zugelassen sind.